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Deutscher Gleitschirm- und Drachenflugverband e.V.

DHV

Groundhandling

Groundhandling mit Gleitschirmen außerhalb von Fluggeländen oder Flugplätzen bedarf keiner luftrechtlichen Erlaubnis nach § 25 LuftVG.

Voraussetzung: Beim Groundhandling auf einer ebenen oder leicht geneigten Wiese darf nicht abgehoben werden. Sobald geflogen wird, auch in geringer Höhe, ist eine Außenstarterlaubnis erforderlich. Bestätigt wurde diese Rechtsauffassung durch das Luftfahrt-Bundesamt (LBA).

Groundhandling mit dem Gleitschirm - Infos zur Rechtslage (pdf)

Immer erforderlich ist die Zustimmung des Grundeigentümers / Pächters der jeweiligen Wiese. Zudem sind auch sonstige rechtliche Gegebenheiten zu beachten, zum Beispiel Verordnungen in Schutzgebieten (Naturschutz) oder die Nähe zu Flughäfen / Flugplätzen.

Infos rund um die Geländezulassung (§ 25 LuftVG)