Fluggelände - Luftraum - Flugsport und Natur
Der DHV lässt im Auftrag des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMVI) Start- und Landeplätze für Gleitschirme und Drachen zu (§ 25 LuftVG). Für die knapp 1.000 Fluggelände in Deutschland ist der DHV auch für die Luftaufsicht gemäß § 3 BeauftrV, § 31 c und § 29 LuftVG zuständig.