Auszug aus der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung LuftVZO
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229) zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 293)
Hier finden sich Regelungen zur Befreiung von der Muster-Zulassungspflicht und Verpflichtung zur Prüfung sowie zur Befreiung von der Verkehrszulassung für Hängegleiter und Gleitschirme. Die entsprechenden Textstellen sind hervorgehoben.
LuftVZO
Erster Abschnitt
Zulassung des Luftfahrtgeräts und Eintragung der Luftfahrzeuge
1. Musterzulassung des Luftfahrtgeräts
LuftVZO § 1
Zulassungspflicht und Umfang der Zulassung
(4) Von der Musterzulassung befreit sind:
1. | ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät; für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen nach § 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachzuweisen, |
2. | unbemannte Luftfahrtsysteme. |
Nummer 1 gilt ohne Gewichtsbeschränkung auch für das zugehörige Schleppgerät.
2. Verkehrszulassung des Luftfahrtgeräts
LuftVZO § 6
Umfang der Zulassung
(2) Luftfahrtgeräte nach § 1 Abs. 4 sind von der Verkehrszulassung befreit. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm und bis zu 150 Kilogramm bedürfen keiner Verkehrszulassung, wenn deren Verkehrssicherheit nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät bestätigt ist.