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Deutscher Gleitschirm- und Drachenflugverband e.V.

DHV

Hinweise zum Gerätekauf

Der DHV erhält von Piloten immer wieder Beschwerden, dass bei der Auslieferung der Geräte in Deutschland und Österreich die gesetzlich Vorgaben von verschiedenen Herstellern nicht eingehalten werden.

Wir haben für Euch deshalb rechtliche Grundlagen und Hinweise zum Kauf eines Luftsportgerätes zusammengestellt.

Rechtliche Grundlagen und Hinweise zum Kauf eines Luftsportgerätes

Unsere Luftsportgeräte sind Gleitsegel, Hängegleiter, sowie die dazugehörigen Gurtzeuge, Rettungsgeräte, Winden und Klinken.

Folgendes muss bei allen unseren Luftsportgeräten beim Kauf vom Verkäufer mitgeliefert werden:

1. Das Gerät

2. Die Betriebsanweisung

3. Die Nachprüfanweisung

4. Eine sichtbare und dauerhafte Kennzeichnung des Gerätes

 

Dies folgt aus der gesetzlich verankerten Forderung, dass das Gerät muster- und stückgeprüft sein muss.

Musterprüfung

Der Hersteller muss vor Auslieferung an den Kunden ein Muster in einer anerkannten Prüfstelle (z. B. DHV) auf Einhaltung der Luftüchtigkeitsforderungen prüfen lassen.

Nachweis der Musterprüfung sind Musterprüfbescheinigung und Luftsportgeräte-Datenblatt.

Stückprüfung

Vor Auslieferung an den Kunden jedes einzelnen Gerätes wird die Übereinstimmung mit dem geprüften Muster durch den Hersteller überprüft und bescheinigt. Dabei wird auch überprüft, ob die letztgültigen und geprüften Anweisungen für den Betrieb und die Nachprüfung dem Gerät beiliegen.

Für Euch sichtbar ist dies durch das dauerhafte Anbringen der DHV-Gütesiegelplakette oder einer den luftrechtlichen Vorschriften entsprechenden anderen Kennzeichnung durch den Hersteller.

 

Die Betriebsanweisung muss bestimmte Angaben enthalten, die bei der Musterprüfung vom DHV überprüft werden. Diese Angaben in der Betriebsanweisung sind für alle Geräte in den Lufttüchtigkeitsforderungen festgelegt.

Die Nachprüfanweisung regelt die Verfahren für regelmäßige Nachprüfungen, die Dokumentation der Nachprüfung und legt die Zeitabstände fest in denen die Nachprüfung regelmäßig wiederholt werden muss. Hierfür haben die Hersteller in Zusammenarbeit mit dem DHV eine Musternachprüfanweisung entwickelt. Sie enthält Vorschläge welche Vorgaben in der Nachprüfanweisung geregelt werden sollen.

Die Kennzeichnung der Geräte ist verpflichtend vorgeschrieben, die Angaben auf dem Gerät sind in den Lufttüchtigkeitsforderungen (Punkt 13) festgelegt.

Zur weiteren Information haben wir die entsprechenden Gesetzestexte als Quellen für Euch übersichtlich zusammengestellt.

 

 

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